Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
92/11/0249
Indem der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund geltend macht, daß der Bf nicht formell klaglos gestellt worden sei, bestreitet er lediglich die Richtigkeit der der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Rechtsansicht des VwGH. Dies stellt keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG (oder einer der übrigen Ziffern dieses Absatzes) dar.