Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1993

Geschäftszahl

92/11/0234

Rechtssatz

Für die gem Paragraph 73, KFG festzusetzende Zeit ist allein die Prognose über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wiedereintritts der Verkehrszuverlässigkeit maßgeblich (Hinweis E 4.12.1987, 87/11/0164).