Für die gem § 73 KFG festzusetzende Zeit ist allein die Prognose über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wiedereintritts der Verkehrszuverlässigkeit maßgeblich (Hinweis E 4.12.1987, 87/11/0164).Für die gem Paragraph 73, KFG festzusetzende Zeit ist allein die Prognose über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wiedereintritts der Verkehrszuverlässigkeit maßgeblich (Hinweis E 4.12.1987, 87/11/0164).