Verwaltungsgerichtshof
18.05.1993
92/11/0234
Die vom Bf in einem Verfahren zur Entziehung seiner Lenkerberechtigung vorgetragenen wirtschaftlichen (daß er ohne Lenkerberechtigung "in eine katastrophale Situation gerate") und familiären (daß er unter Benützung seines Pkws leichter sein Kleinkind besuchen könne) Argumente können mangels Relevanz für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Bf nicht Beachtung finden.