Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1993

Geschäftszahl

92/11/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0270 E 26. April 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Auf das Motiv des rechtswidrigen Verhaltens bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO kommt es nicht an, sodass sich dadurch an der besonderen Verwerflichkeit dieses Verhaltens nichts ändert.