Verwaltungsgerichtshof
18.05.1993
92/11/0234
GRS wie 87/11/0270 E 26. April 1988 RS 2
Auf das Motiv des rechtswidrigen Verhaltens bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO kommt es nicht an, sodass sich dadurch an der besonderen Verwerflichkeit dieses Verhaltens nichts ändert.