Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1993

Geschäftszahl

92/11/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0071 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, daß der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die Kraftfahrbehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051).