Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Geschäftszahl

92/11/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0340 E 20. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw verfahrensrechtliche Frage entschieden, dann kann die Berufungsbehörde nicht unter Überspringung einer Instanz selbst mit einer meritorischen Entscheidung vorgehen (Hinweis auf die bei Mannlicher-Quell/2 S 363 und S 947 angeführte Judikatur des VwGH wie E 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951).