Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Geschäftszahl

92/11/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/23 89/11/0210 2

Stammrechtssatz

Besonders gefährliche Verhältnisse nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG sind nach stRsp des VwGH dann gegeben, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift noch ein weiteres, die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse begründendes Sachverhaltselement hinzutritt. Als solches kommen bei Überschreitungen zulässiger Höchstgeschwindigkeiten insb beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit, starkes Verkehrsaufkommen sowie der Verlauf und die Breite der Straße in Betracht. Diese Sachverhaltselemente sind aber nicht losgelöst vom konkreten Fahrverhalten, insb der Fahrgeschwindigkeit, zu beurteilen. Die Fahrgeschwindigkeit ist zu den genannten zusätzlichen Sachverhaltselementen in Beziehung zu setzen. Es kann somit nicht ohne weiteres gesagt werden, daß ein bestimmtes Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - prozentuell oder absolut - allein schon den Tatbestand der besonders gefährlichen Verhältnisse erfüllt; es ist jedoch in der geschilderten Gesamtbewertung der Begleitumstände einer Geschwindigkeitsüberschreitung von großer Bedeutung (Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0061).