Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Geschäftszahl

92/11/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0175 2

Stammrechtssatz

Die zwischen der Tat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit ist im Hinblick auf den Umstand, daß während dieser Zeit das Entziehungsverfahren vor den Kraftfahrbehörden und das gerichtliche Strafverfahren anhängig war, von geringer Bedeutung.