Verwaltungsgerichtshof
01.12.1992
92/11/0099
GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0175 2
Die zwischen der Tat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit ist im Hinblick auf den Umstand, daß während dieser Zeit das Entziehungsverfahren vor den Kraftfahrbehörden und das gerichtliche Strafverfahren anhängig war, von geringer Bedeutung.