Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1993

Geschäftszahl

92/11/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/11/0135 2

Stammrechtssatz

Das Interesse des Bf an einer Lenkerberechtigung aus beruflichen Gründen hat in einem Verfahren nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG und Paragraph 74, Absatz eins, KFG gegenüber dem dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer dienenden Sicherungszweck einer solchen Verwaltungsmaßnahme zurückzustehen.