Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1992

Geschäftszahl

92/11/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0092 1

Stammrechtssatz

Hat der Lenker nach zweimaliger Entziehung seiner Lenkerberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt begangen, so liegt bei ihm eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbaren Handlungen vor; dies rechtfertigt, die Verkehrsunzuverlässigkeit für 24 Monate zu progonostizieren.