Verwaltungsgerichtshof
07.04.1992
92/11/0081
GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0092 1
Hat der Lenker nach zweimaliger Entziehung seiner Lenkerberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt begangen, so liegt bei ihm eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbaren Handlungen vor; dies rechtfertigt, die Verkehrsunzuverlässigkeit für 24 Monate zu progonostizieren.