Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Geschäftszahl

92/11/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0037 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann vom Vorliegen "besonders gefährlicher Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG nur gesprochen werden, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verwaltungsvorschrift, von dem an sich strafbaren verkehrswidrigen Verhalten des Täters unabhängig, noch ein weiteres Sachverhaltselement hinzutritt.