Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/11/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0429/80 E 28. November 1980 VwSlg 10312 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe setzt nicht voraus, daß sich der Aufgeforderte oder das von ihm vorher gelenkte Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, StVO) befindet; entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken (oder der Inbetriebnahme) eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war.