Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/11/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0189 E 8. März 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist unabhängig von der Art des Gerätes, mit dem die Untersuchung der Atemluft vorgenommen werden soll, strafbar. Der hiezu Aufgeforderte hat sich jener Art der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, die das Straßenaufsichtsorgan bestimmt, und es steht dem Untersuchten kein Wahlrecht zu.