Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

92/11/0010

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid in der Bedarfsfrage iSd Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg SpitalG ist an sich zulässig. Paragraph 9, Absatz 3, dritter Satz Vlbg SpitalG sieht nämlich bei Fehlen eines Einvernehmens im Sinne des zweiten Satzes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ausdrücklich die Feststellung des Bedarfes durch die Landesregierung vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt erkannt, daß die Bedarfsfeststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, dritter Satz Vlbg SpitalG mit abgesondertem Bescheid zulässig ist, daß dies ein förmlicher Zwischenabspruch der Landesregierung ist und daß damit über die Bedarfsfrage verbindlich abgesprochen wird (Hinweis E 4.7.1980, 983, 3201/78 und E 7.9.1990, 90/18/0100).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/11/0093

92/11/0095

92/11/0115

92/11/0244