Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

92/11/0010

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Person (hier: Österreichische Dentistenkammer) in der Verfügung der Einleitung des Vorverfahrens (hier: über die Beschwerde der Ärztekammer) als Mitbeteiligte bezeichnet wurde, vermag nicht ihre Stellung als Mitbeteiligte iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG zu begründen (Hinweis B 11.11.1991, 91/10/0008).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/11/0093

92/11/0095

92/11/0115

92/11/0244