Verwaltungsgerichtshof
29.06.1993
92/11/0010
Der Umstand, daß eine Person (hier: Österreichische Dentistenkammer) in der Verfügung der Einleitung des Vorverfahrens (hier: über die Beschwerde der Ärztekammer) als Mitbeteiligte bezeichnet wurde, vermag nicht ihre Stellung als Mitbeteiligte iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG zu begründen (Hinweis B 11.11.1991, 91/10/0008).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/11/0093
92/11/0095
92/11/0115
92/11/0244