Verwaltungsgerichtshof
22.09.1992
92/11/0004
GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0037 3
(hier: die genannten Umstände - Schneefall, teilweise Schneematsch, blockierte Fahrstreifen - sind erst Voraussetzung dafür, daß das Fahrverhalten überhaupt dem Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, StVO unterstellt werden kann, nicht aber zusätzliches Sachverhaltselement iSd Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann vom Vorliegen "besonders gefährlicher Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG nur gesprochen werden, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verwaltungsvorschrift, von dem an sich strafbaren verkehrswidrigen Verhalten des Täters unabhängig, noch ein weiteres Sachverhaltselement hinzutritt.