Verwaltungsgerichtshof
18.04.1994
92/10/0477
Bei der vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anzustellenden Prognose sind auch konkret absehbare, in naher Zukunft zu erwartende Umstände zu berücksichtigen (Hinweis E 1.6.1983, 83/08/0015). Nicht zu berücksichtigen ist ein insbesonders in seiner Dimension völlig ungewisses künftiges Ereignis (hier: eine allfällige Abnahme der Bevölkerung durch Schließung von Betrieben).