Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1993

Geschäftszahl

92/10/0471

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/24 91/19/0111 1

Stammrechtssatz

Es belastet einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn die Beh die "interne Aufgabenteilung der Vorstandsmitglieder" nicht untersucht, da diese für die strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG irrelevant ist (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0178).