Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1993

Geschäftszahl

92/10/0470

Rechtssatz

Fehlen die nach der angemeldeten Kategorie vom Gesetz geforderten Eigenschaften, hat die Behörde mit Untersagung ohne Rücksicht darauf vorzugehen, ob die tatsächlichen Eigenschaften der Ware eine Unterstellung unter eine andere Produktgattung zulassen, oder ob es sich überhaupt um keine dem LMG 1975 unterliegende Ware handelt (Hinweis E 7.6.1982, 1801/80).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/10/0476