Verwaltungsgerichtshof
20.09.1993
92/10/0470
Fehlen die nach der angemeldeten Kategorie vom Gesetz geforderten Eigenschaften, hat die Behörde mit Untersagung ohne Rücksicht darauf vorzugehen, ob die tatsächlichen Eigenschaften der Ware eine Unterstellung unter eine andere Produktgattung zulassen, oder ob es sich überhaupt um keine dem LMG 1975 unterliegende Ware handelt (Hinweis E 7.6.1982, 1801/80).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/10/0476