Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1993

Geschäftszahl

92/10/0470

Rechtssatz

Produkte, deren Zweck in der Vermeidung oder Behebung ernährungsbedingter Mangelzustände (Unterversorgung mit Mineralstoffen und Spurenelementen) besteht, sind keine Lebensmittel iSd Paragraph 2, LMG 1975. Dem Umstand, daß die Produkte für die menschliche Ernährung wesentliche Stoffe enthalten, kommt hiebei keine entscheidende Bedeutung zu. Denn diesem Zweck können insbesondere auch Verzehrprodukte dienen (hier wurde die Lebensmitteleigenschaft und somit das Inverkehrbringen folgender Produkte als diätetisches Lebensmittel verneint: "Magnesium-Kapseln", "Chrom-Kapseln" "Chrom-compositum-Kapseln", "Co-Enzym Q 10-Kapseln").

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/10/0476