Verwaltungsgerichtshof
30.05.1994
92/10/0469
GRS wie VwGH E 1993/11/30 89/14/0144 5
Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten läßt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient.