Verwaltungsgerichtshof
30.05.1994
92/10/0469
Von der Anordnung eines Ermittlungsverfahrens bei Anwendung des Paragraph 34, AVG hat der Gesetzgeber mit gutem Grund abgesehen: Die im Paragraph 34, Absatz 2, AVG normierten Maßnahmen der Sitzungspolizei sollen den ordnungsmäßigen und störungsfreien Ablauf von Verwaltungsverfahren gewährleisten. Dieser Zweck gebietet es, Störungen der Ordnung bzw des Anstandes bei Amtshandlungen unmittelbar mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen (Hinweis E 3.10.1963, 1670/62); hingegen könnte dem dargestellten Zweck der Vorschrift nicht entsprochen werden, wenn Störungen der Ordnung bzw des Anstandes nicht unmittelbar - nach Vorgehen iSd Paragraph 34, Absatz 2, AVG - mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe begegnet werden könnte, sondern zunächst ein Verfahren zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Betreffenden durchgeführt werden müßte. Gleiches hat im Anwendungsbereich des Paragraph 34, Absatz 3, AVG zu gelten (arg "die gleichen Ordnungsstrafen").