Verwaltungsgerichtshof
30.05.1994
92/10/0469
Auf die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Betreffenden muß bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, AVG weder aus dem Titel der unmittelbaren oder analogen Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG noch auf Grund der Heranziehung allgemeiner Grundsätze des materiellen Strafrechts Bedacht genommen werden. Eine Verpflichtung der Behörde, auf diese Umstände Bedacht zu nehmen, folgt aber auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren, weil sie nicht zu dem "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt" vergleiche Paragraph 37, AVG) gehören. Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren kommen bei der Anordnung von Ordnungsstrafen somit nicht zur Anwendung (E 22.1.1930, A 439/29, VwSlg 15960 A/1930).