Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Geschäftszahl

92/10/0469

Rechtssatz

Bei der Anordnung von Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 34, AVG ist die Anwendung der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts oder überhaupt des allgemeinen Strafrechts nicht geboten.