Verwaltungsgerichtshof
30.05.1994
92/10/0469
Die - den Fall einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben betreffende - Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 3, AVG nimmt lediglich in Gestalt der Anordnung, daß "die gleichen Ordnungsstrafen verhängt werden können", auf den zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle Bezug; eine Anordnung, daß - wie in dem durch Paragraph 34, Absatz 2, AVG geregelten Fall der Anstandsverletzung oder Ordnungsstörung bei einer "Amtshandlung" - mit Ermahnung, Entziehung des Wortes nach Androhung derselben, Entfernung und Auftrag, einen Bevollmächtigten zu bestellen, vorzugehen wäre, enthält die Regelung nicht. Diese Verfahrensanordnungen beziehen sich erkennbar auf Vorgänge und Abläufe einer mündlichen Amtshandlung vergleiche zB nur "Entziehung des Wortes" und "Verfügung der Entfernung"); dies stellt klar, daß es sich dabei um die Regelung der "Sitzungspolizei" handelt, die auf den Fall einer beleidigenden Schreibweise in Eingaben auch nicht sinngemäß angewendet werden kann.