Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Geschäftszahl

92/10/0469

Rechtssatz

Mit der Äußerung "Derartige Strafen erinnern an die NS-Zeit des Dritten Reiches" wird der Behörde und dem Behördenorgan bei objektivem Verständnis eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates widersprechende Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt; es unterliegt keinem Zweifel, daß eine solche Äußerung objektiv beleidigenden Charakter hat.