Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Geschäftszahl

92/10/0462

Rechtssatz

Es besteht kein Anlaß zur Annahme, das Sammeln von Pilzen (auch in größeren Mengen) unterliege keiner gesetzlichen Regelung. Daher besteht die Verpflichtung, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde oder einer geeigneten Person oder Stelle Gewißheit darüber zu verschaffen, ob und gegebenenfalls mit welchen Beschränkungen das Sammeln von Pilzen zulässig ist.