Verwaltungsgerichtshof
26.09.1994
92/10/0459
Daß die bestehende Apotheke für Einwohner im Übergangsbereich zwischen Stadtrandgebiet und ländlichem Siedlungsgebiet mit öffentlichen Verkehrsmitteln infolge der Lage der Haltestellen (ungeachtet der größeren zurückzulegenden Fahrstrecke) leichter zu erreichen ist als die geplante Apotheke, ist für die Bedarfsfrage ohne Bedeutung, da der Beurteilung die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen zugrundezulegen ist (Hinweis E 29.11.1993, 92/10/0110; 20.12.1993, 92/10/0359).