Verwaltungsgerichtshof
26.09.1994
92/10/0459
Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die "Angelegenheit" - soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; "Sache" des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb der neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort.