Verwaltungsgerichtshof
26.09.1994
92/10/0459
Der Ort der künftigen Betriebsstätte ist der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der im 4 km-Umkreis zu versorgenden Personen iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, ApG und der Entfernungsmessung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG (Hinweis E 3.7.1986, 86/08/0055). Daraus folgt, daß der Ort der künftigen Betriebsstätte zwar zu jenen Sachverhaltselementen gehört, deren Feststellung unerläßliche Voraussetzung für die Beurteilung des Bedarfes iSd Paragraph 10, ApG ist; dies bedeutet aber nicht, daß die "Angelegenheit" iSd oben dargelegten Begriffes durch den Ort der Betriebsstätte bestimmt wäre. Die "Angelegenheit" wird nicht durch die Summe sämtlicher zur Entscheidungsgrundlage gehörenden Sachverhaltselemente bestimmt, sondern durch jene, die nach den jeweils anzuwendenden materiellen Vorschriften die Angelegenheit ausmachen, die durch den Spruch des Bescheides zu erledigen ist.