Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1993

Geschäftszahl

92/10/0447

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0061 E 2. Juni 1986 RS 8

Stammrechtssatz

Einer sachverständigen Äußerung in einem anderen Verfahren kann nicht von vornherein jede Relevanz abgesprochen werden.