Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1993

Geschäftszahl

92/10/0447

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob einer der in Paragraph 4, Absatz eins, LSchV Allg Slbg genannten Versagungsgründe (abträgliche Beinflussung der landschaftlichen Schönheit, des Landschaftsgefüges, der Bedeutung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft für die Erholung der Bevölkerung

oder den Fremdenverkehr - zur Bedeutung dieser Begriffe vorliegt (Hinweis E 29.4.1985, 84/10/0249 und E 3.12.1984, 84/10/0165), bedarf es einerseits der detaillierten Feststellung der prägenden Merkmale, die die landschaftliche Schönheit, das Landschaftsgefüge und die Bedeutung der charakteristischen Naturlandschaft bzw naturnahen Kulturlandschaft für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr ausmachen, und andererseits der Feststellung der konkreten Auswirkungen des Projektes auf die soeben erwähnten Gegebenheiten.