Verwaltungsgerichtshof
05.07.1993
92/10/0447
Um beurteilen zu können, ob einer der in Paragraph 4, Absatz eins, LSchV Allg Slbg genannten Versagungsgründe (abträgliche Beinflussung der landschaftlichen Schönheit, des Landschaftsgefüges, der Bedeutung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft für die Erholung der Bevölkerung
oder den Fremdenverkehr - zur Bedeutung dieser Begriffe vorliegt (Hinweis E 29.4.1985, 84/10/0249 und E 3.12.1984, 84/10/0165), bedarf es einerseits der detaillierten Feststellung der prägenden Merkmale, die die landschaftliche Schönheit, das Landschaftsgefüge und die Bedeutung der charakteristischen Naturlandschaft bzw naturnahen Kulturlandschaft für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr ausmachen, und andererseits der Feststellung der konkreten Auswirkungen des Projektes auf die soeben erwähnten Gegebenheiten.