Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1993

Geschäftszahl

92/10/0447

Rechtssatz

Die Beschwerdeberechtigung der Landesumweltanwaltschaft (Slbg) kann weder auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegründet werden, noch kann diese im geltend gemachten Recht auf Versagung der Bewilligung von Maßnahmen verletzt sein; ein (solches) subjektives Recht steht ihr nämlich nicht zu (Hinweis B 17.5.1991, 89/06/0158, B 23.9.1991, 91/10/0193). Das Fehlen der Möglichkeit, in einem (solchen) subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein, ist jedoch für die Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde ohne Belang, weil der bf Partei durch Paragraph 3, Absatz 4, Slbg UmweltanwaltschaftsG das Recht eingeräumt ist, gegen den ein Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die bf Partei ist daher als Amtspartei iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG vom Gesetzgeber dazu berufen, nach Maßgabe der ihr gesetzlich eingeräumten

Mitwirkungsbefugnisse das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt - hier des Landschaftsschutzes - zu vertreten. Ihre "Rechte" als Amtspartei beschränken sich aber auf die ihr eingeräumten Befugnisse (Hinweis E 22.3.1993, 93/10/0033).