Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1993

Geschäftszahl

92/10/0393

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/17 92/10/0117 2

Stammrechtssatz

Fremdennächtigungen sind bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt. Hiebei ist im Einzelfall genau zu prüfen, in welchem Ausmaß die Fremden im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre besonderen Lebensgewohnheiten eine Arzneimittelversorgung in Anspruch nehmen (hier hat die belangte Behörde die Gästenächtigungen durch 365 dividiert und den daraus resultierenden Quotienten als "Einwohnergleichwert" dem Versorungspotential der geplanten Apotheke zugerechnet). Handelt es sich bei Kennziffern von der Art des im vorliegenden Fall herangezogenen "Divisors" nicht um allgemein anerkannte bzw bekannte Werte, so sind im Falle ihrer Verwendung die Grundlagen, auf denen solche Kennziffern beruhen (empirische Untersuchungen, Statistiken etc) so ausreichend offenzulegen, daß die Gültigkeit dieser Kennzeichen beurteilt werden kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/10/0396