Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1993

Geschäftszahl

92/10/0393

Rechtssatz

Sowohl der auf (im wesentlichen) unveränderte nach Paragraph 10, ApG für die Entscheidung maßgebende lokale Verhältnisse abstellende Wortlaut des Paragraph 47, Absatz 2, ApG als auch der Gesetzeszweck lassen eine Auslegung dieser Vorschrift geboten erscheinen, die den Verweis auf Paragraph 10, ApG in der zitierten Vorschrift als Anknüpfung an die nach Paragraph 10, ApG IN DER JEWEILIGEN FASSUNG maßgebenden lokalen Verhältnisse auffaßt. Dies hat zur Folge, daß ein vor Inkrafttreten einer (im Beschwerdefall durch die ApG-Nov 1990 erfolgten) gesetzlichen Neuregelung betreffend den Kreis der nach Paragraph 10, ApG für die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen maßgebenden Umstände erlassener Bescheid im Verhältnis zu einem nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellten Antrag eines anderen Bewerbers nicht als "Abweisung eines früheren Antrages eines anderen Bewerbers wegen des Fehlens der in Paragraph 10, ApG bezeichneten sachlichen Voraussetzungen" iSd Paragraph 47, Absatz 2, ApG anzusehen ist. Waren Prüfungsmaßstab im vorangegangenen Verfahren die in Paragraph 10, ApG in der Fassung der ApGNov 1984, im neuen Verfahren hingegen die nach Paragraph 10, ApG in der Fassung der ApGNov 1990 maßgeblichen Verhältnisse, kommt somit die Sperrfrist nicht zum Tragen (Hinweis E 23.10.1986, 86/08/0140, VwSlg 12280 A/1986).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/10/0396