Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1994

Geschäftszahl

92/10/0391

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich von der verbliebenen natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt oder nicht, ist eine großflächige Betrachtungsweise geboten (Hinweis E 29.6.1981, 81/10/0040). Ob sich der fragliche Bereich in oder außerhalb des Bereiches von Ortstafeln befindet, ist ohne Belang (Hinweis E 1.6.1981, 81/10/0006, 0015).