Verwaltungsgerichtshof
30.05.1994
92/10/0390
GRS wie 88/10/0092 E 21. September 1988 RS 1
Das öffentliche Interesse an der Rodung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ForstG und Paragraph 17, Absatz 3, ForstG ist nicht - in Umkehrung der Beweislast - vom Antragsteller nachzuweisen, sondern von Amts wegen festzustellen, da auch im Rodungsverfahren ungeachtet einer Mitwirkungspflicht der Partei die Offizialmaxime herrscht.