Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1993

Geschäftszahl

92/10/0358

Rechtssatz

Die Bestimmungen des ForstG 1975 über die Rodung stellen eine vor dem Hintergrund des unter Gesetzesvorbehalt stehenden Artikel 5, StGG zulässige Eigentumsbeschränkung dar. Ergibt - wie im vorliegenden Fall - die Interessenabwägung eindeutig ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung, so kann die Berufung auf das Eigentum am Waldboden nicht zur Bewilligung der Rodung führen.