Verwaltungsgerichtshof
30.05.1994
92/10/0164
Bei Produkten, die bestimmungsgemäß zur Verhinderung bzw Behebung ernährungsbedingter Mängel beitragen sollen, kann aus dem Umstand, daß sie auch Ernährungszwecken dienen, die Lebensmitteleigenschaft nicht abgeleitet werden.