Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Geschäftszahl

92/10/0164

Rechtssatz

Bei Produkten, die bestimmungsgemäß zur Verhinderung bzw Behebung ernährungsbedingter Mängel beitragen sollen, kann aus dem Umstand, daß sie auch Ernährungszwecken dienen, die Lebensmitteleigenschaft nicht abgeleitet werden.