Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Geschäftszahl

92/10/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/15 91/10/0209 3

Stammrechtssatz

Nur dann, wenn ohne überdehnte Interpretation davon gesprochen werden kann, daß eine Ware überwiegend Ernährungszwecken oder Genußzwecken dient, kann von einem Lebensmittel gesprochen werden (Hinweis E 6.7.1987, 83/10/0148).