Verwaltungsgerichtshof
26.09.1994
92/10/0148
Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach Paragraph 39, GewO 1973 oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der Vorschriften des AMG normiert, besteht nicht. Übertretungen der Vorschriften des AMG hat - unbeschadet der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG - der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten.