Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Geschäftszahl

92/10/0148

Rechtssatz

Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach Paragraph 39, GewO 1973 oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der Vorschriften des AMG normiert, besteht nicht. Übertretungen der Vorschriften des AMG hat - unbeschadet der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG - der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten.