Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Geschäftszahl

92/10/0148

Rechtssatz

Aus dem Kontext der Bezeichnung "Geschäftsführer" mit der Bezeichnung "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GmbH" ergibt sich zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer damit als iSd Paragraph 15, GmbHG bestellten ("handelsrechtlicher") Geschäftsführer der Gesellschaft angesprochen wird; denn DIESER ist das zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft berufene Organ (Hinweis E 15.9.1987, 87/04/0041).