Verwaltungsgerichtshof
26.09.1994
92/10/0148
Aus dem Kontext der Bezeichnung "Geschäftsführer" mit der Bezeichnung "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GmbH" ergibt sich zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer damit als iSd Paragraph 15, GmbHG bestellten ("handelsrechtlicher") Geschäftsführer der Gesellschaft angesprochen wird; denn DIESER ist das zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft berufene Organ (Hinweis E 15.9.1987, 87/04/0041).