Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1993

Geschäftszahl

92/10/0147

Rechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 ist es ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt, oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind (Hinweis E 21.3.1988, 86/10/0120, 87/10/0013).