Verwaltungsgerichtshof
17.05.1993
92/10/0147
Für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 ist es ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt, oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind (Hinweis E 21.3.1988, 86/10/0120, 87/10/0013).