Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1993

Geschäftszahl

92/10/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/17 92/10/0147 1

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 ist es ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt, oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind (Hinweis E 21.3.1988, 86/10/0120, 87/10/0013).