Verwaltungsgerichtshof
05.07.1993
92/10/0144
Huflattichsaft ist kein Lebensmittel (Hinweis E 21.9.1987, 86/10/0096), sondern er dient nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zur Therapie von Katarrhen der Luftwege mit Husten und Heiserkeit sowie von leichten Entzündungen der Mundschleimhäute und Rachenschleimhäute, wodurch er somit die Arzneimittelkriterien des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG erfüllt.