Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1994

Geschäftszahl

92/10/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/05 92/10/0144 2

Stammrechtssatz

Huflattichsaft ist kein Lebensmittel (Hinweis E 21.9.1987, 86/10/0096), sondern er dient nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zur Therapie von Katarrhen der Luftwege mit Husten und Heiserkeit sowie von leichten Entzündungen der Mundschleimhäute und Rachenschleimhäute, wodurch er somit die Arzneimittelkriterien des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG erfüllt.