Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1993

Geschäftszahl

92/10/0130

Rechtssatz

Dem einzelnen Bürger muß zwar zugestanden werden, seinen Unmut über Handlungen von Polizeiorganen diesen gegenüber "in geordneten Bahnen" zu äußern, hingegen weisen Äußerungen wie "Sauerei, das lasse ich mir nicht gefallen, alle werden wir uns vor dem Richter sehen" den für ein "Schimpfen" typischen erregt-vorwurfsvollen Charakter auf und können im Zusammenhang mit Lautstärke bzw Gestik als aggressiv bezeichnet werden (Hinweis E 25.5.1987, 85/10/0167).