Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1993

Geschäftszahl

92/10/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0004 E 12. Dezember 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH muss das relevante Verhalten objektiv geeignet sein, Ärgernis zu erregen. Dabei hat die Wertung nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen zu geschehen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangen Menschen auf ein solches Verhalten reagieren können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist. Weiters muss durch das Verhalten, welches geeignet war, Ärgernis zu erregen, auch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Hiezu ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlauf von Menschen u.a. führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (Hinweis E 14.6.1982, 2843/80).