Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

92/10/0125

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen (hier: nach Paragraph 14, Absatz eins, Tir NatSchG in seiner Stammfassung und Paragraph 14, Absatz eins, Tir NatSchG in der Fassung LGBl 1990/52 sowie nach Paragraph 15, Absatz eins, Tir NatSchG 1991) ist der Eintritt von Verjährung nicht vorgesehen.