Verwaltungsgerichtshof
21.02.1994
92/10/0124
Durch eine Abänderung der Anmeldung bringt der Anmelder zum Ausdruck, daß nicht mehr die ursprüngliche, sondern nur noch die abgeänderte Fassung (im Beschwerdefall: der Aufmachung) Gegenstand des Verfahrens sein soll; auf Grund der Abänderung des Antrages beginnt die Untersagungsfrist neu zu laufen (Hinweis E 16.9.1985, 85/10/0100).